Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 13.08.2004 - 3 K 343/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Bemessungsgrundlage gemäß § 8 EigZulG bei nachträglichen Herstellungskosten für teilentgeltlich erworbene Wohnung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 255 HGB; § 7 a Abs. 1 EStG
Differenzierung zwischen der Herstellung einer neuen und einer bereits bestehenden alten Wohnung zu eigenen Wohnzwecken; Annahme eines Vollverschleißes bei tatsächlicher Bewohnung von Wohnraum; Begriff der "Anschaffungskosten"; Aufwendungen für Umbauarbeiten als ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EigZulG § 8; EigZulG § 9 Abs. 2; HGB § 255
Eigenheimzulage; Teilentgeltliche Anschaffung; Vollverschleiß; Nachträgliche Herstellungskosten - Eigenheimzulage bei teilentgeltlicher Anschaffung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Eigenheimzulage bei teilentgeltlicher Anschaffung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2005, 258
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 17.12.1996 - IX R 47/95
Wann sind Umbau- und Modernisierungsaufwendungen Anschaffungskosten?
Auszug aus FG Niedersachsen, 13.08.2004 - 3 K 343/02
Zur Gegenleistung für den Erwerb können dabei auch Aufwendungen zählen, die neben dem nach dem Kaufvertrag geschuldeten Kaufpreis aufgrund eines gesonderten Vertrages geleistet werden (BFH-Urteil vom 17.12.1996 IX R 47/95, BStBl II 1997, 348).Insbesondere Aufwendungen für Umbauarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude gehören jedenfalls dann zu den Anschaffungskosten, wenn gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages über die Wohnung eine andere Firma des Verkäufers durch gesonderten Vertrag mit den Arbeiten beauftragt wird und in diese vertragsgemäß in Form einer einheitlichen Baumaßnahme für das gesamte Gebäude durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 17.12.1996 a.a.O.).
- BFH, 01.10.1997 - X R 149/94
Renovierungsaufwendungen bei teilentgeltlichem Erwerb
Auszug aus FG Niedersachsen, 13.08.2004 - 3 K 343/02
Wird eine Wohnung allerdings, wie im Streitfall, teilentgeltlich erworben, so sind diese nachträglichen Herstellungskosten nur im Verhältnis des Entgelts zu dem Verkehrswert der Wohnung aufzuteilen (BFH-Urteil vom 01.10.1997 X R 149/94, BStBl II 1998, 247).